Zweckverband

In einem Zweckverband schließen sich Gemeinden oder Gemeindeverbände zusammen, um einen öffentlichen Zweck zu erfüllen. Oft sind dies Aufgaben der Daseinsvorsorge – etwa die Wasserversorgung oder die Abwasserentsorgung. Wir haben den Breitband-Zweckverband gegründet, um den Kreis mit Glasfaser zu versorgen.

Da für den Zweckverband als öffentliches Gremium Regelwerke gelten, haben auch wir eine Verbandssatzung, regelmäßige Verbandsversammlungen und regelmäßige Tagungen des Allgemeinen Ausschusses.

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Verbandssatzung

Verbandssatzung des  Zweckverbandes „Breitband-Zweckverband Dithmarschen“

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 122), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 07. September 2020 (GVOBl. S. 514) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 122), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. S. 566) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 15.11.2021 sowie mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder folgende Verbandssatzung des Breitband-Zweckverbandes Dithmarschen erlassen: 
 

§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel

(1) Die in der Anlage 1 aufgeführten Kommunen bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. 
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Breitband-Zweckverband Dithmarschen“, kurz „BZV Dithmarschen“.
(3) Er hat seinen Sitz in Heide.
(4) Der Zweckverband führt das Landessiegel mit der Inschrift „Breitband-Zweckverband Dithmarschen“.
 

§ 2 Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.
 

§ 3 Aufgaben

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Breitbandversorgung im Gebiet seiner Mitglieder flächendeckend sicherzustellen, zu fördern und dauerhaft zu sichern. Hierzu gehört unter Beachtung der jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen die Schaffung, Unterhaltung, Instandhaltung und Wartung des passiven Netzes der passiven Infrastrukturmaßnahmen für eine flächendeckende Breitbandversorgung im Verbandsgebiet. Zu diesem Zweck kann der Zweckverband in eigene Infrastruktur investieren. Er kann die Nutzungsrechte für Breitband – Telekommunikationsdienste (Telefonie, Internet, TV) gegen Entgelt an einen oder mehrere Netzbetreiber im Rahmen eines Pachtvertrages vergeben.
Der Zweckverband hat weiterhin die Aufgabe, die Realisierung des Breitbandnetzes zu überwachen und zu steuern. In jedem Fall hat er sich Mitwirkungsrechte bei wesentlichen betrieblichen Entscheidungen vorzubehalten. Der Zweckverband hat sich Rechte im Bereich des Vertriebs und des Marketings vorzubehalten.
(2) Den Gemeinden Kronprinzenkoog, Kaiser-Wilhelm-Koog und Friedrichskoog wird es gestattet, die Breitbandversorgung im Gemeindegebiet in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu realisieren. Sie tragen als Verbandsmitglieder des Breitband-Zweckverbandes Dithmarschen weiterhin zur Umsetzung der übrigen Verbandsaufgaben bei, sind jedoch von dessen Investitions- und damit zusammenhängenden Kosten befreit. Der Breitband-Zweckverband Dithmarschen ist von der Verpflichtung der Breitbandversorgung in Kronprinzenkoog, Kaiser-Wilhelm-Koog und Friedrichskoog entbunden.
(3) Der Verband kann Beteiligungen an Gesellschaften erwerben, die Eigentümer von Infrastruktur von öffentlichem Interesse sind. Dazu zählen namentlich Gesellschaften, die Netze im Bereich der Strom-, Gas und Wasserversorgung halten. 
 

§ 4 Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der*die Verbandsvorsteher*in.
 

§ 5 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertreter*innen der Verbandsmitglieder oder ihren Stellvertretenden im Verhinderungsfall.
(2) Verbandsmitglieder über 5.000 bis einschließlich 10.000 Einwohner*innen entsenden jeweils eine*n weitere*n Vertreter*in in die Verbandsversammlung. Verbandsmitglieder über 10.000 Einwohner*innen entsenden jeweils zwei weitere Vertreter*innen in die Verbandsversammlung. Maßgebend ist die Einwohnerzahl am 31.12. des jeweiligen Vorvorjahres, Veränderungen der Zahl von Vertreter*innen finden innerhalb einer Wahlperiode nicht statt. Jede*r weitere*r Vertreter*in hat eine*n Stellvertreter*in im Verhinderungsfall.
(3) Die Verbandsversammlung wählt in der ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte ihre*n Vorsitzende*n und unter Leitung des*der Vorsitzenden zwei Stellvertretende. Der*die Vorsitzende der Verbandsversammlung ist gleichzeitig Verbandsvorsteher*in. Entsprechendes gilt für die Stellvertretenden. Für ihn*sie oder seine*ihre Stellvertretenden gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeister*innen entsprechend. Er*sie wird für die Dauer der Wahlzeit gewählt. 
(4) Die in die Verbandsversammlung entsandten Mitglieder haben bei ihrer Tätigkeit das Interesse der von ihnen vertretenen Kommune im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch den Breitband-Zweckverband zu verfolgen; sie sollen im Sinne der Beschlüsse ihrer kommunalen Gremien handeln. Sie sind der Kommune gegenüber auskunftspflichtig und weisungsgebunden.
 

§ 6 Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist von dem*der Vorsitzenden der Verbandsversammlung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder der*die Verbandsvorsteher*in es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
 

§ 7 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Verbandsmitglieder an Sitzungen der Verbandsversammlung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der*die Vorsitzende der Verbandsversammlung.
(2) Sitzungen des Allgemeinen Ausschusses können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.
(3) Wahlen finden in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 grundsätzlich offen durch Handzeichen statt. Im Falle eines Widerspruches nach § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 40 Abs. 2 GO finden Wahlen durch geheime briefliche Abstimmung statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung des Breitband-Zweckverbandes Dithmarschen. 
(3) Der Verband entwickelt ein Verfahren, wie Einwohner*innen im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.
(4) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 GO ist durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung der Öffentlichkeit über Internet herzustellen. Im Übrigen bleibt § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 35 GO unberührt.
(5) Der Zweckverband hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden.
 

§ 8 Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung und Sitzungen des Allgemeinen Ausschusses

(1) In öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung sind Film- und Tonaufnahmen durch den Verband mit dem Ziel der Übertragung im Internet als Livestream (Echtzeitübertragung mit Wort und Bild) mit folgenden Maßgaben zulässig: 
a) Die Aufnahmen zur Übertragung der Sitzungen der Verbandsversammlung dürfen den Ablauf und die Ordnung der Sitzung nicht stören. Der*die Vorsitzende der Verbandsversammlung handhabt die Ordnung in der Sitzung und ergreift erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen.
b) Die Kameraposition und die technischen Rahmenbedingungen werden vor der Sitzung der Verbandsversammlung durch die*den Vorsitzende*n der Verbandsversammlung festgelegt.
c) Eine Aufnahme des Zuschauerbereichs im Sitzungssaal ist nicht zulässig.
d) Sonstige öffentlich tätige Personen im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses dürfen aufgenommen und im Internet mittels Livestreams veröffentlicht werden, wenn sie ausdrücklich eingewilligt haben oder sich die Daten auf das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beziehen und die schutzwürdigen Belange des*der Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen.
e) Sonstige Redner*innen (z.B. Gäste bzw. Expert*innen zu bestimmten Tagesordnungspunkten) sind rechtzeitig von dem*der Vorsitzenden der Verbandsversammlung auf die Übertragung der Sitzung hinzuweisen. Die Übertragung ist zu unterbrechen, sofern der*die sonstige Redner*in einer Übertragung widerspricht.
f) Für die Übertragung der Einwohner*innenfragestunde gelten die Regelungen für sonstige Redner*innen nach Buchstabe e) entsprechend.
g) Die Übertragung von Ehrungen oder anderweitigen öffentlichkeitswirksamen Ereignissen im Rahmen der Sitzungen der Verbandsversammlung ist nur mit Zustimmung der Beteiligten erlaubt. Fehlt diese, ist die Übertragung für diesen Zeitraum zu unterbrechen.
(2) In öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien in Ausübung ihrer Tätigkeit mit dem Ziel der Veröffentlichung und/oder der Übertragung nur zulässig, wenn sie rechtzeitig vor der Sitzung dem*der Vorsitzenden der Verbandsversammlung angezeigt werden. Medienvertreter*innen haben auf Verlangen einen Nachweis über ihre Berechtigung zu führen.
(3) Die Regelungen des Absatzes 1 und 2 sind auch anwendbar bei Sitzungen des Allgemeinen Ausschusses in besonderen Fällen. Hier tritt der Ausschussvorsitz an die Stelle des*der Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Ob eine Sitzung in besonderen Fällen vorliegt, entscheidet der Ausschussvorsitz im Einvernehmen mit dem*der Vorsitzenden der Verbandsversammlung.

§ 9 Aufgaben der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers

(1) Der*die Verbandsvorsteher*in obliegen die ihm*ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Er*sie entscheidet ferner über
1. den Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 25.000,00 Euro nicht überschritten wird,
2. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 25.000,00 Euro nicht überschritten wird,
3. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 25.000,00 Euro nicht übersteigt,
4. den Abschluss von Leasingverträgen, soweit der monatliche Mietzins 2.000,00 Euro (die Gesamtbelastung 24.000,00 Euro) nicht übersteigt,
5. die Veräußerung und Belastung von Zweckverbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000,00 Euro nicht übersteigt,
6. die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 100.000,00 Euro,
7. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche Mietzins 2.000 Euro, der jährliche Mietzins 24.000,00 Euro nicht übersteigt,
8. die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 50.000,00 Euro,
9. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 50.000,00 Euro,
10. die Vergabe von Aufträgen nach Grundsatzbeschluss durch die Zweckverbandsversammlung und vorhergegangener Ausschreibung nach den einschlägigen Vergabevorschriften sowie bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen bis zu einem Wert von 1.000.000 €.
 

§ 10 Zusammensetzung und Aufgaben des Allgemeinen Ausschusses

(1) Es wird ein ständiger Ausschuss nach § 12 Abs. 4 und Abs. 7 GkZ in Verbindung mit § 45 Abs. 1 GO gebildet. Der Ausschuss führt die Bezeichnung „Allgemeiner Ausschuss“.
(2) Der Allgemeine Ausschuss besteht aus 9 Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden. Für jedes Mitglied des Allgemeinen Ausschusses wird ein*e Stellvertreter*in gewählt. Die stellvertretenden Mitglieder müssen der Verbandsversammlung angehören. Für die Mitglieder des allgemeinen Ausschusses gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n des Allgemeinen Ausschusses und zwei Stellvertretende. Für den*die Vorsitzende*n und seine*ihre Stellvertretenden gelten die Vorschriften über die Vorsitzenden von Ausschüssen der Gemeindevertretung und ihre Stellvertretenden entsprechend.
(4) Dem Allgemeinen Ausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:
1. Vorbereitung von Beschlüssen der Verbandsversammlung
a) auf dem Gebiet des Haushaltswesens,
b) auf dem Gebiet des Finanzwesens,
c) auf dem Gebiet der telekommunikationsrechtlichen Belange und
d) auf dem Gebiet der Vertragsangelegenheiten mit Telekommunikationsdienstleistern.
2. Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 12 Abs. 4 und Abs. 7 GkZ in Verbindung mit § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen.
3. Entscheidung über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht.
4. Vergabe von Aufträgen nach Grundsatzbeschluss durch die Verbandsversammlung und vorhergegangener Ausschreibung nach den einschlägigen Vergabevorschriften sowie bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen bei einem Wert von über 1.000.000 € bis zu 15.000.000 €.
 

§ 11 Einberufung des Allgemeinen Ausschusses

(1) Der Allgemeine Ausschuss wird von seinem*seiner Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der*die Verbandsvorsteher*in unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der*die Vorsitzende des Allgemeinen Ausschusses setzt die Tagesordnung fest; sie ist in die Ladung aufzunehmen.
(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind berechtigt, an den Sitzungen des Allgemeinen Ausschusses teilzunehmen.
 

§ 12 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreter*innen entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von dem*der Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.
(3) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 GkZ sind die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) des Verbandsvorstehers*der Verbandsvorsteherin sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder der Verbandsversammlung auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a HGB zu veröffentlichen, soweit es sich um Leistungen des Zweckverbandes handelt; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:
1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, und für deren Voraussetzungen,
2. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,
3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
4. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
 

§ 13 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Namen, Anschrift, Funktion und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Verbandsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden vom Zweckverband zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet.
(2) Darüber hinaus verarbeitet der Zweckverband Anschrift und Bankverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann der Zweckverband auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt. 
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.
 

§ 14 Verbandsverwaltung 

(1) Der Zweckverband hat keine eigene Verwaltung. Er bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Verwaltung des Kreises Dithmarschen. Der Kreis Dithmarschen darf sich bei der Aufgabenerfüllung der Unterstützung Dritter bedienen.  
 

§ 15 Eigenkapital und Deckung des Finanzbedarfs

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend. Die Buchführung und Jahresabschlusserstellung erfolgen nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung gemäß den Vorschriften für Eigenbetriebe.
(2) Der Zweckverband wird in die Breitbandinfrastruktur investieren. Zu diesem Zweck hat er sich, soweit dieses sinnvoll ist, um öffentliche Fördermittel zu bemühen, wobei insbesondere abzuwägen ist, ob die Fördermittel das Projekt inhaltlich fördern und der Aufwand und die inhaltlichen Anpassungen des Projektes an die Voraussetzungen der Förderungen in angemessenem Verhältnis zu dem damit verbundenen Aufwand stehen. Der Verband hat sich in jedem Fall zum Zwecke der Finanzierung um Kommunalkredite oder andere zinsgünstige Darlehen zu bemühen.
(3) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern keine Verbandsumlage, sofern die Eigenkapitalausstattung und die Deckung laufender Kosten durch Leistungen des Betreibers gewährleistet sind. Sollten die Einnahmen und Finanzmittel zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt der Zweckverband eine Umlage. Die Verbandsumlage ist vom Zweckverband so zu bemessen, dass sie die anfallenden Kosten deckt. Der Maßstab für die Bemessung der Verbandumlage ist die Einwohner*innenzahl des jeweiligen Mitglieds im Verhältnis zu der Gesamteinwohner*innenzahl aller Beteiligten. Es ist jeweils der Stand zum 31.12. des Vorvorjahres zu Grunde zu legen. Die Gemeinden Kronprinzenkoog, Kaiser-Wilhelm-Koog und Friedrichskoog sind von der Hebung einer Verbandsumlage befreit, da sie mit eigenem Breitbandausbau keine Verbandsleistungen in Anspruch nehmen. Ihre Haftung beschränkt sich auf den jeweiligen Anteil am Stammkapital.
(4) Als Stammkapital zahlen die Verbandsmitglieder dem Breitband-Zweckverband Dithmarschen zur Gründung einen Betrag, der bemessen ist nach der Einwohner*innenzahl vom 31.12.2009 und dem in den Bedarfs- und Machbarkeitsstudien in den Jahren 2009/2010 festgestellten Versorgungsgrad. Das Stammkapital beträgt 100.310,00 Euro. Weiteres Eigenkapital ist der Rücklage zuzuführen.
 

§ 16 Verträge mit Mitgliedern der Verbandsversammlung

(1) Verträge des Zweckverbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung oder der*dem Verbandsvorsteher*in und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung oder die*der Verbandsvorsteher*in beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 30.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 2.500,00 Euro im Monat, nicht übersteigt.
(2) Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe ist der Vertrag ohne Beteiligung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 50.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 5.000,00 Euro im Monat, nicht übersteigt.
 

§ 17 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 96.000,00 Euro beziehungsweise bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 8.000,00 Euro nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen.
 

§ 18 Aufnahme neuer Verbandsmitglieder

Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Zweckverband und dem aufzunehmenden Mitglied. 
 

§ 19 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Aufhebung des Zweckverbandes

(1) Jedes Verbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Zweckverband unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen. Neben der Kündigungserklärung bedarf es eines zustimmenden Beschlusses der Verbandsversammlung mit zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitgliedes im Zweckverband unter; Vermögensvor- und -nachteile sind durch eine Vereinbarung nach § 6 GkZ auszugleichen.
(2) Der Zweckverband wird aufgelöst, wenn seine Aufgaben erledigt oder entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(3) Wird der Zweckverband aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbandes beigetragen haben.
(4) Kommt eine Einigung im Zweckverband nicht zustande, ist die Kommunalaufsichtsbehörde einzubeziehen.
 

§ 20 Veröffentlichungen

(1) Satzungen des Zweckverbandes werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.breitband-dithmarschen.de bekannt gemacht.
(2) Jede Person kann sich Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden in der Geschäftsstelle des Breitband-Zweckverbandes Dithmarschen im Hause der Entwicklungsgesellschaft Westholstein mbH, Elbehafen, 25541 Brunsbüttel zur Mitnahme ausgelegt oder bereitgehalten.  
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. 
(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
 

§ 21 Inkrafttreten

(1) Die Verbandssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung in ihrer zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
 
Heide, den 15.11.2021
 
Peter Schoof
(Verbandsvorsteher)

Anlage 1

zur Satzung des Breitband-Zweckverbandes Dithmarschen

Verbandsmitglieder (alphabetisch):

  • Kommunen im Amt Büsum-Wesselburen:
1.Gemeinde Büsum10.Gemeinde Reinsbüttel
2.Gemeinde Büsumer Deichhausen11.Gemeinde Schülp
3.Gemeinde Friedrichsgabekoog12.Gemeinde Strübbel
4.Gemeinde Hedwigenkoog13.Gemeinde Süderdeich
5.Gemeinde Hellschen-Heringsand-Unterschaar14.Gemeinde Warwerort
6.Gemeinde Hillgroven15.Gemeinde Wesselburener Deichhausen
7.Gemeinde Norddeich16.Gemeinde Wesselburenerkoog
8.Gemeinde Oesterdeichstrich17.Gemeinde Westerdeichstrich
9.Gemeinde Oesterwurth18.Stadt Wesselburen
  • Kommunen im Amt Burg – St. Michaelisdonn:
1.Gemeinde Averlak8.Gemeinde Frestedt
2.Gemeinde Brickeln9.Gemeinde Großenrade
3.Gemeinde Buchholz10.Gemeinde Hochdonn
4.Gemeinde Burg (Dithmarschen)11.Gemeinde Kuden
5.Gemeinde Dingen12.Gemeinde Quickborn
6.Gemeinde Eddelak13.Gemeinde St. Michaelisdonn
7.Gemeinde Eggstedt14.Gemeinde Süderhastedt
  • Kommunen im Amt Kirchspielslandgemeinden Eider:
1.Gemeinde Barkenholm18.Gemeinde Linden
2.Gemeinde Bergewöhrden19.Gemeinde Lunden
3.Gemeinde Dellstedt20.Gemeinde Norderheistedt
4.Gemeinde Delve21.Gemeinde Pahlen
5.Gemeinde Dörpling22.Gemeinde Rehm-Flehde-Bargen
6.Gemeinde Fedderingen23.Gemeinde Schalkholz
7.Gemeinde Gaushorn24.Gemeinde Schlichting
8.Gemeinde Glüsing25.Gemeinde St. Annen
9.Gemeinde Groven26.Gemeinde Süderdorf
10.Gemeinde Hemme27.Gemeinde Süderheistedt
11.Gemeinde Hennstedt28.Gemeinde Tellingstedt
12.Gemeinde Hollingstedt29.Gemeinde Wallen
13.Gemeinde Hövede30.Gemeinde Welmbüttel
14.Gemeinde Karolinenkoog31.Gemeinde Westerborstel
15.Gemeinde Kleve32.Gemeinde Wiemerstedt
16.Gemeinde Krempel33.Gemeinde Wrohm
17.Gemeinde Lehe34.Gemeinde Tielenhemme
  • Kommunen im Amt Kirchspielslandgemeinde Heider Umland:
1.Gemeinde Hemmingstedt7.Gemeinde Ostrohe
2.Gemeinde Lieth8.Gemeinde Stelle-Wittenwurth
3.Gemeinde Lohe-Rickelshof9.Gemeinde Weddingstedt
4.Gemeinde Neuenkirchen10.Gemeinde Wesseln
5.Gemeinde Norderwöhrden11.Gemeinde Wöhrden
6.Gemeinde Nordhastedt  
  • Kommunen im Amt Marne-Nordsee:
1.Gemeinde Diekhusen-Fahrstedt8.Gemeinde Neufelderkoog
2.Gemeinde Friedrichskoog19.Gemeinde Ramhusen
3.Gemeinde Helse10.Gemeinde Schmedeswurth
4.Gemeinde Kaiser-Wilhelm-Koog111.Gemeinde Trennewurth
5.Gemeinde Kronprinzenkoog112.Gemeinde Volsemenhusen
6.Gemeinde Marnerdeich13.Stadt Marne
7.Gemeinde Neufeld  
  • Kommunen im Amt Mitteldithmarschen:
1.Gemeinde Albersdorf13.Gemeinde Nordermeldorf
2.Gemeinde Arkebek14.Gemeinde Odderade
3.Gemeinde Bargenstedt15.Gemeinde Offenbüttel
4.Gemeinde Barlt16.Gemeinde Osterrade
5.Gemeinde Bunsoh17.Gemeinde Sarzbüttel
6.Gemeinde Busenwurth18.Gemeinde Schafstedt
7.Gemeinde Elpersbüttel19.Gemeinde Schrum
8.Gemeinde Epenwöhrden20.Gemeinde Tensbüttel-Röst
9.Gemeinde Gudendorf21.Gemeinde Wennbüttel
10.Gemeinde Immenstedt22.Gemeinde Windbergen
11.Gemeinde Krumstedt23.Gemeinde Wolmersdorf
12.Gemeinde Nindorf24.Stadt Meldorf
  • Stadt Brunsbüttel
  • Stadt Heide