Verbandssatzung

Die Satzung des Breitband-Zweckverbandes Dithmarschen ist auch als PDF-Datei verfügbar.

Lesefassung der

Verbandssatzung
des Zweckverbandes
„Breitband-Zweckverband Dithmarschen“
Stand 15.11.2017

 Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom
07.07.2015 (GVOBl. 2015, S. 200, 204) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2015 (GVOBl. 2015, S. 200, 203), wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom
16.12.2015 mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder folgende Verbandssatzung des Breitband-Zweckverbandes Dithmarschen erlassen:

 

1 Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel

  • Die in der Anlage 1 aufgeführten Kommunen bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.
  • Der Zweckverband führt den Namen „Breitband-Zweckverband Dithmarschen“, kurz „BZV Dithmarschen“.
  • Er hat seinen Sitz in Heide.
  • Der Zweckverband führt das Landessiegel mit der Inschrift „Breitband-Zweckver­band Dithmarschen“.

2 Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.

3 Aufgaben

  • Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Breitbandversorgung im Gebiet seiner Mitglieder flächendeckend sicherzustellen, zu fördern und dauerhaft zu sichern. Hierzu gehört unter Beachtung der jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen die Schaffung, Unterhaltung, Instandhaltung und Wartung des passiven Netzes der passiven Infrastrukturmaßnahmen für eine flächendeckende Breitbandversorgung im Verbandsgebiet. Zu diesem Zweck kann der Zweckverband in eigene Infrastruktur investieren. Er kann die Nutzungsrechte für Breitband – Telekommunikationsdienste (Telefonie, Internet, TV) gegen Entgelt an einen oder mehrere Netzbetreiber im Rahmen eines Pachtvertrages vergeben.
    Der Zweckverband hat weiterhin die Aufgabe, die Realisierung des Breitbandnetzes zu überwachen und zu steuern. In jedem Fall hat er sich Mitwirkungsrechte bei wesentlichen betrieblichen Entscheidungen vorzubehalten. Der Zweckverband hat sich Rechte im Bereich des Vertriebs und des Marketings vorzubehalten.
  • Den Gemeinden Kronprinzenkoog, Kaiser-Wilhelm-Koog und Friedrichskoog wird es gestattet, die Breitbandversorgung im Gemeindegebiet in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu realisieren. Sie tragen als Verbandsmitglieder des Breitband-Zweckverbandes Dithmarschen weiterhin zur Umsetzung der übrigen Verbandsaufgaben bei, sind jedoch von dessen Investitions- und damit zusammenhängenden Kosten befreit. Der Breitband-Zweckverband Dithmarschen ist von der Verpflichtung der Breitbandversorgung in Kronprinzenkoog, Kaiser-Wilhelm-Koog und Friedrichskoog entbunden.
  • Der Verband kann Beteiligungen an Gesellschaften erwerben, die Eigentümer von Infrastruktur von öffentlichem Interesse sind. Dazu zählen namentlich Gesellschaften, die Netze im Bereich der Strom-, Gas und Wasserversorgung halten.

4 Organe

 Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

5 Verbandsversammlung

  • Die Verbandsversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder oder ihren Stellvertretenden im Verhinderungsfall.
  • Verbandsmitglieder über 5.000 bis einschließlich 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner entsenden jeweils eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung. Verbandsmitglieder über 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner entsenden jeweils zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter in die Verbandsversammlung. Maßgebend ist die Einwohnerzahl am 31.12. des jeweiligen Vorvorjahres, Veränderungen der Zahl von Vertreterinnen oder Vertretern finden innerhalb einer Wahlperiode nicht statt. Jede weitere Vertreterin und jeder weitere Vertreter haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter im Verhinderungsfall.
  • Die Verbandsversammlung wählt in der ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und unter Leitung der
    oder des Vorsitzenden zwei Stellvertretende. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist gleichzeitig Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher. Entsprechendes gilt für die Stellvertretenden. Für sie oder ihn und ihre oder seine Stellvertretenden gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend. Sie oder er wird für die Dauer der Wahlzeit gewählt.
  • Die in die Verbandsversammlung entsandten Mitglieder haben bei ihrer Tätigkeit das Interesse der von ihnen vertretenen Kommune im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch den Breitband-Zweckverband zu verfolgen; sie sollen im Sinne der Beschlüsse ihrer kommunalen Gremien handeln. Sie sind der Kommune gegenüber auskunftspflichtig und weisungsgebunden.

6 Einberufung der Verbandsversammlung

  • Die Verbandsversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
  • Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.

7 Aufgaben der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers

  • Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
  • Sie oder er entscheidet ferner über
    1. den Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 25.000,00 Euro nicht überschritten wird,
    2. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 25.000,00 Euro nicht überschritten wird,
    3. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegen­standes den Betrag von 25.000,00 Euro nicht übersteigt,
    4. den Abschluss von Leasingverträgen, soweit der jährliche Mietzins 2.000,00 Euro (die Gesamtbelastung 24.000,00 Euro) nicht übersteigt,
    5. die Veräußerung und Belastung von Zweckverbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000,00 Euro nicht übersteigt,
    6. die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 100.000,00 Euro,
    7. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche Mietzins 2.000 Euro, der jährliche Mietzins 24.000,00 Euro nicht übersteigt,
    8. die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 50.000,00 Euro,
    9. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 50.000,00 Euro,
    10. die Vergabe von Aufträgen nach Grundsatzbeschluss durch die Zweckverbandsversammlung und vorhergegangener Ausschreibung nach Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB oder Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)) oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)sowie bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen bis zu einem Wert von 1.000.000 €.

8 Zusammensetzung und Aufgaben des Allgemeinen Ausschusses

 (1)  Es wird ein ständiger Ausschuss nach § 5 Abs. 6 GkZ i.V.m § 45 Abs. 1 GO gebildet. Der Ausschuss führt die Bezeichnung „Allgemeiner Ausschuss“.

(2)  Der Allgemeine Ausschuss besteht aus 8 Mitgliedern und dem Verbandsvorsteher ohne Stimmrecht, die von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden. Für jedes Mitglied des Allgemeinen Ausschusses wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Die stellvertretenden Mitglieder müssen der Verbandsversammlung angehören. Für die Mitglieder des allgemeinen Ausschusses gilt §5 Abs. 4 entsprechend.

(3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretende. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzen­den und ihre oder seine Stellvertretenden gelten die Vorschriften über die Vorsitzenden von Ausschüssen der Gemeindevertretung und ihre Stellvertretenden entsprechend.

(4) Dem Allgemeinen Ausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:

  1. Vorbereitung von Beschlüssen der Verbandsversammlung
  2. auf dem Gebiet des Haushaltswesens,
  3. auf dem Gebiet des Finanzwesens,
  4. auf dem Gebiet der telekommunikationsrechtlichen Belange und
  5. auf dem Gebiet der Vertragsangelegenheiten mit Telekommunikations-
  6. Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 5 Abs. 6 in Verbindung mit § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen.
  7. Entscheidung über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht.
  8. Vergabe von Aufträgen nach Grundsatzbeschluss durch die Verbandsversammlung und vorhergegangener Ausschreibung nach VOB/VOL/VOF sowie bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen bei einem Wert von über 1.000.000 € bis zu 15.000.000 €.

9 Einberufung und Geschäftsordnung des Allgemeinen Ausschusses

 (1)  Der Allgemeine Ausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberu­fen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Ausschusses setzt die Tagesordnung fest; sie ist in die Ladung aufzunehmen.

(2)  Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind berechtigt, an den Sitzungen des Allgemeinen Ausschusses teilzunehmen.

(3)  Für die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und die Geschäftsführung gelten im Üb­rigen die Vorschriften der Gemeindeordnung für Ausschüsse der Gemeindevertretung ent­sprechend.“

10 Ehrenamtliche Tätigkeit

  • Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen und -vertreter entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.
  • Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch Handschlag auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.
  • Die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge des Breitband-Zweckverbandes im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) des Verbandsvorstandes, des allgemeinen Ausschusses oder anderer Organe des Breit-band-Zweckverbandes mit Ausnahme der Verbandsversammlung sind nach Maßgabe des § 102 der Gemeindeordnung zu veröffentlichen, ferner unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a HGB; individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:
    1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, und für deren Voraussetzungen,
    2. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,
    3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
    4. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

  11 Verarbeitung personenbezogener Daten

  • Der Zweckverband ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

12 Verbandsverwaltung

  • Der Zweckverband bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Verwaltung des Kreises Dithmarschen.

Hierzu überträgt der Zweckverband dem Kreis die folgenden Aufgaben:

  1. Der Kreis unterstützt die Entwicklungsgesellschaft Brunsbüttel mbH (egeb) und den Zweckverband (BZVD) bei der Umsetzung der Aufgaben des Verbandes.
  2. Der Kreis wird die Tätigkeit der egeb fortlaufend überwachen. Hierzu wird er insbesondere über seine Rolle als Gesellschafter der egeb bei Bedarf direkt Einfluss nehmen auf die Handlungen der Geschäftsführung der egeb.
  3. Die Einhaltung der Gemeindeordnung, kommunalrechtlichen Vorgaben sowie der Grundsätze der Eigenbetriebsverordnung wird vom Kreis überwacht.
  4. Die Umsetzung von Compliance Richtlinien der öffentlichen Verwaltung werden vom Kreis überprüft.
  5. Für die Durchführungen von Sitzungen unterstützt der Kreis den BZVD durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten im Kreishaus.

(2) Der Zweckverband bedient sich hinsichtlich der Geschäftsführung des Verbandes der Entwicklungsgesellschaft Brunsbüttel mbH (egeb), welche diese innerhalb des in § 7 für den Verbandsvorsteher festgelegten Verfügungsrahmens wahrnehmen soll, nach vorheriger Abstimmung mit dem Verbandsvorsteher.

13 Eigenkapital und Deckung des Finanzbedarfs

  • Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend. Die Buchführung und Jahresabschlusserstellung erfolgen nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung gemäß den Vorschriften für Eigenbetriebe.
  • Der Zweckverband wird in die Breitbandinfrastruktur investieren. Zu diesem Zweck hat er sich, soweit dieses sinnvoll ist, um öffentliche Fördermittel zu bemühen, wobei insbesondere abzuwägen ist, ob die Fördermittel das Projekt inhaltlich fördern und der Aufwand und die inhaltlichen Anpassungen des Projektes an die Voraussetzungen der Förderungen in angemessenem Verhältnis zu dem damit verbundenen Aufwand stehen. Der Verband hat sich in jedem Fall zum Zwecke der Finanzierung um Kommunalkredite oder andere zinsgünstige Darlehen zu bemühen.
  • Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern keine Verbandsumlage, sofern die Eigenkapitalausstattung und die Deckung laufender Kosten durch Leistungen des Betreibers gewährleistet sind. Sollten die Einnahmen und Finanzmittel zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt der Zweckverband eine Umlage. Die Verbandsumlage ist vom Zweckverband so zu bemessen, dass sie die anfallenden Kosten deckt. Der Maßstab für die Bemessung der Verbandumlage ist die Einwohnerzahl des jeweiligen Mitglieds im Verhältnis zu der Gesamteinwohnerzahl aller Beteiligten. Es ist jeweils der Stand zum 31.12. des Vorvorjahres zu Grunde zu legen. Die Gemeinden Kronprinzenkoog, Kaiser-Wilhelm-Koog und Friedrichskoog sind von der Hebung einer Verbandsumlage befreit, da sie mit eigenem Breitbandausbau keine Verbandsleistungen in Anspruch nehmen. Ihre Haftung beschränkt sich auf den jeweiligen Anteil am Stammkapital.
  • Als Stammkapital zahlen die Verbandsmitglieder dem Breitband-Zweckverband Dithmarschen zur Gründung einen Betrag, der bemessen ist nach der Einwohnerzahl vom 31.12.2009 und dem in den Bedarfs- und Machbarkeitsstudien in den Jahren 2009/2010 festgestellten Versorgungsgrad. Das Stammkapital beträgt 100.560,00 Euro. Weiteres Eigenkapital ist der Rücklage zuzuführen.

14 Verträge mit Mitgliedern der Verbandsversammlung

 

  • Verträge des Zweckverbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 30.000,00 Euro beziehungsweise bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500,00 Euro halten.
  • Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) oder Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro beziehungsweise bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 5.000,00 Euro hält.

15 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 96.000,00 Euro beziehungsweise bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 8.000,00 Euro nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen.

16 Änderung der Verbandssatzung

Eine Änderung des § 1 Abs. 1, der §§ 3 und 13 dieser Satzung bedarf unbeschadet der Regelung in § 16 GkZ der Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder.

 17 Aufnahme neuer Verbandsmitglieder

Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung nach § 16 dieser Satzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Zweckverband und dem aufzunehmenden Mitglied.

18 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Aufhebung des Zweckverbandes

  • Jedes Verbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Zweckverband unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen. Neben der Kündigungserklärung bedarf es eines zustimmenden Beschlusses der Verbandsversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitgliedes im Zweckverband unter; Vermögensvor- und -nachteile sind durch eine Vereinbarung nach § 6 GkZ auszugleichen.
  • Der Zweckverband wird aufgelöst, wenn seine Aufgaben erledigt oder entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
  • Wird der Zweckverband aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbandes beigetragen haben.
  • Kommt eine Einigung im Zweckverband nicht zustande, ist die Kommunalaufsichtsbehörde einzubeziehen.

 19 Veröffentlichung

  • Satzungen des Zweckverbandes werden durch Bereitstellung auf der verbandseigenen Homepage http://breitband-dithmarschen.de und einen Hinweis auf die Bereitstellung unter Angabe der Internetadresse in der „Dithmarscher Landeszeitung“ bekannt gemacht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
  • Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
  • Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

20 Inkrafttreten

  • Die Verbandssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 23.03.2012 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.
  • Die Genehmigung nach § 5 Abs. 5 GkZ wurde mit Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein erteilt.
  • Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Heide, den 15.11.2017

 

 

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Peter Schoof

Verbandsvorsteher

Anlage 1

zur Satzung des Breitband-Zweckverbandes Dithmarschen

Verbandsmitglieder (alphabetisch):

  • Kommunen im Amt Büsum-Wesselburen:
1. Gemeinde Büsum 10. Gemeinde Reinsbüttel
2. Gemeinde Büsumer Deichhausen 11. Gemeinde Schülp
3. Gemeinde Friedrichsgabekoog 12. Gemeinde Strübbel
4. Gemeinde Hedwigenkoog 13. Gemeinde Süderdeich
5. Gemeinde Hellschen-Heringsand-Unterschaar 14. Gemeinde Warwerort
6. Gemeinde Hillgroven 15. Gemeinde Wesselburener Deichhausen
7. Gemeinde Norddeich 16. Gemeinde Wesselburenerkoog
8. Gemeinde Oesterdeichstrich 17. Gemeinde Westerdeichstrich
9. Gemeinde Oesterwurth 18. Stadt Wesselburen
  • Kommunen im Amt Burg – St. Michaelisdonn:
1. Gemeinde Averlak 8. Gemeinde Frestedt
2. Gemeinde Brickeln 9. Gemeinde Großenrade
3. Gemeinde Buchholz 10. Gemeinde Hochdonn
4. Gemeinde Burg (Dithmarschen) 11. Gemeinde Kuden
5. Gemeinde Dingen 12. Gemeinde Quickborn
6. Gemeinde Eddelak 13. Gemeinde St. Michaelisdonn
7. Gemeinde Eggstedt 14. Gemeinde Süderhastedt
  • Kommunen im Amt Kirchspielslandgemeinden Eider:
1. Gemeinde Barkenholm 18. Gemeinde Linden
2. Gemeinde Bergewöhrden 19. Gemeinde Lunden
3. Gemeinde Dellstedt 20. Gemeinde Norderheistedt
4. Gemeinde Delve 21. Gemeinde Pahlen
5. Gemeinde Dörpling 22. Gemeinde Rehm-Flehde-Bargen
6. Gemeinde Fedderingen 23. Gemeinde Schalkholz
7. Gemeinde Gaushorn 24. Gemeinde Schlichting
8. Gemeinde Glüsing 25. Gemeinde St. Annen
9. Gemeinde Groven 26. Gemeinde Süderdorf
10. Gemeinde Hemme 27. Gemeinde Süderheistedt
11. Gemeinde Hennstedt 28. Gemeinde Tellingstedt
12. Gemeinde Hollingstedt 29. Gemeinde Wallen
13. Gemeinde Hövede 30. Gemeinde Welmbüttel
14. Gemeinde Karolinenkoog 31. Gemeinde Westerborstel
15. Gemeinde Kleve 32. Gemeinde Wiemerstedt
16. Gemeinde Krempel 33. Gemeinde Wrohm
17. Gemeinde Lehe 34. Gemeinde Tielenhemme
  • Kommunen im Amt Kirchspielslandgemeinde Heider Umland:
1. Gemeinde Hemmingstedt 7. Gemeinde Ostrohe
2. Gemeinde Lieth 8. Gemeinde Stelle-Wittenwurth
3. Gemeinde Lohe-Rickelshof 9. Gemeinde Weddingstedt
4. Gemeinde Neuenkirchen 10. Gemeinde Wesseln
5. Gemeinde Norderwöhrden 11. Gemeinde Wöhrden
6. Gemeinde Nordhastedt
  • Kommunen im Amt Marne-Nordsee:
1. Gemeinde Diekhusen-Fahrstedt 8. Gemeinde Neufelderkoog
2. Gemeinde Friedrichskoog1 9. Gemeinde Ramhusen
3. Gemeinde Helse 10. Gemeinde Schmedeswurth
4. Gemeinde Kaiser-Wilhelm-Koog1 11. Gemeinde Trennewurth
5. Gemeinde Kronprinzenkoog1 12. Gemeinde Volsemenhusen
6. Gemeinde Marnerdeich 13. Stadt Marne
7. Gemeinde Neufeld
  • Kommunen im Amt Mitteldithmarschen:
1. Gemeinde Albersdorf 13. Gemeinde Nordermeldorf
2. Gemeinde Arkebek 14. Gemeinde Odderade
3. Gemeinde Bargenstedt 15. Gemeinde Offenbüttel
4. Gemeinde Barlt 16. Gemeinde Osterrade
5. Gemeinde Bunsoh 17. Gemeinde Sarzbüttel
6. Gemeinde Busenwurth 18. Gemeinde Schafstedt
7. Gemeinde Elpersbüttel 19. Gemeinde Schrum
8. Gemeinde Epenwöhrden 20. Gemeinde Tensbüttel-Röst
9. Gemeinde Gudendorf 21. Gemeinde Wennbüttel
10. Gemeinde Immenstedt 22. Gemeinde Windbergen
11. Gemeinde Krumstedt 23. Gemeinde Wolmersdorf
12. Gemeinde Nindorf 24. Stadt Meldorf
  • Stadt Brunsbüttel
  • Stadt Heide

                                                             

1 Gemäß § 13 Abs. 3 haftungsbeschränkt